Viele Kinder mit Entwicklungsstörungen profitieren langfristig von einer kontinuierlichen logopädischen Behandlung. Auch wenn bereits große Fortschritte erreicht wurden, kann eine weitere Therapie sinnvoll und notwendig sein.
Besonderer Verordnungsbedarf (BVB) bei Entwicklungsstörungen
Für den ICD-10-Code F83 (kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen) gilt ein besonderer Verordnungsbedarf (BVB). Das bedeutet, dass Verordnungen möglich sind, ohne das Heilmittelbudget der Ärzte zu belasten.
Wichtige Eckpunkte für die Verordnung
- Heilmittelbereich: Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
- Diagnosegruppe: SP1, gültig bis zum 18. Lebensjahr
- Leitsymptomatik: muss im Heilmittelkatalog angegeben werden
- Therapieformen: Einzel- und Gruppentherapie sind kombinierbar
- Behandlungseinheiten: bis zu 36 Einheiten in 12 Wochen möglich
- Hausbesuch: bei medizinischer Notwendigkeit verordnungsfähig
- Therapiefrequenz: nach Bedarf, in der Regel 1–3x pro Woche
Damit bleibt die logopädische Therapie für Kinder mit Entwicklungsstörungen weiterhin gesichert – auch extrabudgetär.
Fachliche Details zur Verordnung (für Ärzte)
Mio (11) hat viele seiner Einschränkungen in der Sprachentwicklung, der Aufmerksamkeit sowie Grob- und Feinmotorik bereits überwunden. In der logopädischen Therapie hat sich die Kombination aus Einzel- und Gruppentherapie bewährt, um Gelerntes im geschützten Setting zu festigen. Da für den ICD-10-Code F83 ein besonderer Verordnungsbedarf (BVB) besteht, sind die Verordnungen möglich, ohne dass sie das Heilmittelbudget belasten.
Und so geht’s – Schritt für Schritt
01 ■ Heilmittelbereich
Hier wird Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie angekreuzt.
02 ■ Behandlungsrelevante Diagnose / ICD-10-Code
Der ICD-10-Code lautet F83. Der dazugehörige Klartext kann ergänzt oder durch einen Freitext ersetzt werden.
03 ■ Diagnosegruppe
Gemäß Diagnoseliste können Ärzte Logopädie bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr für die Diagnosegruppe SP1 verordnen, ohne das Heilmittelbudget zu belasten.
04 ■ Leitsymptomatik
Für eine vollständige Verordnung muss die Leitsymptomatik aus dem Heilmittelkatalog angegeben werden – entweder kodiert oder als Klartext.
05 ■ Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges
Es dürfen bis zu drei Behandlungsarten kombiniert werden, z. B. Sprachtherapie und Sprechtherapie, als Einzel- oder Gruppentherapie.
06 ■ Behandlungseinheiten
Bis zu 36 Einheiten in 12 Wochen sind möglich, je nach medizinisch begründeter Frequenz (1–3x pro Woche).
07 ■ Therapiebericht
Nur wenn angekreuzt, erhalten Ärzte einen Bericht als Nachweis der medizinischen Notwendigkeit.
08 ■ Hausbesuch
Wenn medizinisch erforderlich, kann die Therapie auch als Hausbesuch verordnet werden.
09 ■ Therapiefrequenz
Üblich sind 1–3 Behandlungen pro Woche. Abweichungen sind möglich, wenn medizinisch begründet.
10 ■ Dringlicher Behandlungsbedarf
Die Behandlung muss innerhalb von 28 Tagen beginnen, sofern nicht anders angekreuzt.
11 ■ Therapieziele / weitere Befunde
Hier können patientenzentrierte Therapieziele oder zusätzliche Befunde eingetragen werden.