Kurz erklärt: Was bedeutet „extrabudgetär“?
„Extrabudgetär“ heißt: Bestimmte Verordnungen belasten das Budget der verordnenden Praxis nicht. Ärztinnen und Ärzte müssen dabei keine Kürzungen oder Regressrisiken wegen dieser Rezepte fürchten. Für Patientinnen und Patienten ändert sich an der eigentlichen Behandlung nichts – sie profitieren aber davon, dass notwendige Therapie unkomplizierter verordnet werden kann.
Für wen gilt das typischerweise?
Bei kindlichen Entwicklungsstörungen im Bereich Sprache/Sprechen/Kommunikation („SP1“ in der Diagnoseliste der Heilmittel-Richtlinie) kann Logopädie in der Regel bis zum 18. Lebensjahr extrabudgetär verordnet werden. Dazu zählen z. B. Sprachentwicklungsstörungen, Aussprachestörungen, Stottern/Poltern oder kombinierte Entwicklungsstörungen. Maßgeblich ist die ärztliche Diagnose und die Zuordnung zur passenden Diagnosegruppe (z. B. SP1).
So füllen Ärztinnen/Ärzte die Verordnung sinnvoll aus
- Heilmittelbereich – „Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie“ ankreuzen.
- Behandlungsrelevante Diagnose / ICD-10 – passenden ICD-10-Code (z. B. F8x/F83) angeben, ggf. mit Klartext.
- Diagnosegruppe – nach Heilmittelkatalog wählen (bei kindlichen Sprach-/Sprechstörungen i. d. R. SP1).
- Leitsymptomatik – eine Leitsymptomatik aus dem Heilmittelkatalog angeben (kodiert oder Klartext).
- Heilmittel nach Maßgabe des Katalogs – bis zu drei Maßnahmen kombinieren (z. B. Sprach-, Sprechtherapie; Einzel/Gruppentherapie).
- Behandlungseinheiten & Frequenz – Anzahl + Frequenz festlegen (üblich 1–3×/Woche); Umfang nach Bedarf.
- Dringlicher Behandlungsbedarf – falls gegeben ankreuzen; ohne Markierung Beginn innerhalb von 28 Tagen.
- Hausbesuch (optional) – nur ankreuzen, wenn medizinisch erforderlich.
- Therapieziele / weitere Befunde – kurz patientenzentriert formulieren (z. B. „Verbesserung der Lautbildung“).
- Therapiebericht (optional) – nur ankreuzen, wenn ein Bericht gewünscht/erforderlich ist.
Was sollten Eltern/Patienten wissen?
• Frist: Therapie möglichst innerhalb von 28 Tagen starten (Ausnahmen siehe Verordnung).
• Zuzahlung: Gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren i. d. R. 10 % des Rezeptwertes + 10 € je Verordnung. Kinder/Jugendliche unter 18 sind befreit.
• Unterlagen: Verordnung im Original zur ersten Sitzung mitbringen; Befunde/Arztberichte erleichtern den Start.
Vorteile der extrabudgetären Verordnung
• Für Ärztinnen/Ärzte: Keine Budgetbelastung bei diesen Indikationen; notwendige Therapie kann ohne wirtschaftliche Nachteile verordnet werden.
• Für Familien: Weniger Hürden bei der Rezeptausstellung, schnellerer Behandlungsbeginn.
Häufige Praxisfragen
• Wie viele Einheiten sind möglich? Der Heilmittelkatalog gibt Rahmenwerte vor (z. B. bis zu 36 Einheiten in 12 Wochen); die konkrete Menge legt die Arztpraxis fest.
• Muss die Kasse genehmigen? In der Regel nein – maßgeblich sind Richtlinie und korrekte Verordnung.
• Gilt das auch für Erwachsene? Extrabudgetär ist ein Indikations-/Diagnose-Thema. Bei kindlichen Entwicklungsstörungen ist es klar geregelt; bei Erwachsenen hängt es von Diagnose/Gruppe ab.

